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Vermittlung und Beschwerden


Wofür ist der ÄKBV zuständig?

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband (ÄKBV) München trägt auch dafür Sorge, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der ÄKBV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für Beschwerden über Münchner Ärztinnen und Ärzte, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. 

Hier können Sie nachlesen, in welchen Fällen wir helfen können und in welchen nicht. 

Bevor Sie sich jedoch entschließen eine Beschwerde einzureichen, sollten Sie versuchen, das Problem zunächst im direkten Kontakt mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt zu klären. Oft kann ein gemeinsames auf Verständigung orientiertes Gespräch zur Problemlösung beitragen. Sobald eine externe Instanz, hier die Berufsaufsicht eingeschaltet wird, kann dies die Arzt-Patienten-Beziehung beeinträchtigen und das Vertrauensverhältnis empfindlich und dauerhaft stören.

Wie können Sie eine Beschwerde einreichen?

Bitte reichen Sie Beschwerden ausschließlich schriftlich - per Post, E-Mail oder Fax - bei uns ein. Verwenden Sie dazu bitte möglichst unser Formular inklusive der Schweigepflichtentbindungserklärung (Download unten).

Schildern Sie in Ihrem Schreiben bitte kurz und knapp, was wann, wo und wie vorgefallen ist. Nennen Sie uns bitte auch den vollständigen Namen des betreffenden Arztes oder der Ärztin und Ihre zustellfähige Postanschrift. Sollten Sie die Beschwerde im Auftrag für jemand anderen einreichen, senden Sie uns unbedingt die Vollmacht mit der Beschwerde zu.

Zu laufenden Beschwerden können wir telefonisch leider keine Auskunft erteilen. 

Formulare für Beschwerden:

Vermittlungsverfahren 

Der ÄKBV bietet bei Unstimmigkeiten zwischen Patientinnen/Patienten und Ärztinnen/Ärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, auch ein sogenanntes Vermittlungsverfahren (nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz) an. Mithilfe einer Vermittlerin/eines Vermittlers wird versucht, diese Unstimmigkeiten beizulegen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass das Vermittlungsverfahren auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit basiert, das heißt, dass ein solches Verfahren nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden kann.