Berufsrecht
- Berufsrechtliche Beratung
Gerne beraten und unterstützen wir Sie als unser Mitglied in allen Fragen des ärztlichen Berufsrechts. Sie können uns dazu Mo.-Do. (Buchstabe A-La) unter der Rufnummer 089 547116-21 bzw. Di-Fr. (Buchstabe Lb-Z) unter der Rufnummer 089 547116-22 von 8:30-12:00 Uhr telefonisch erreichen oder uns eine E-Mail an
Viele Fragen zum ärztlichen Berufsrecht beantworten wir auch in unserer Broschüre "Häufig gestellte Fragen zum ärztlichen Berufsrecht", die Sie hier herunterladen können.
- Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz
Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen Ärzten und Nichtärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, bietet der ÄKBV ein Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz an. Die Teilnahme an dem Vermittlungsverfahren, das auf Antrag eingeleitet wird, ist für alle Beteiligten freiwillig.
- Berufsaufsicht
Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband ist auch zuständig für die Berufsaufsicht. Erhalten wir Kenntnis vom Vorwurf des Verstoßes eines Arztes gegen seine Berufspflichten werden wir berufsaufsichtsrechtlich tätig. Dazu gehören insbesondere die Anhörung des betreffenden Arztes und gegebenenfalls die Entscheidung über die Erhebung einer berufsrechtlichen Maßnahme.
Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sieht folgende berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten vor:
Rüge (Art. 38 Abs. 1 HKaG)
Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. In Verbindung mit der Rüge kann gegen das Mitglied eine Geldbuße bis fünftausend Euro verhängt werden, die zugunsten sozialer Einrichtungen der Kammer zu zahlen ist.
Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 39 Abs. 1 HKaG)
Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes beantragt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 HKaG), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt. (Art. 68 Abs. 1 HKaG)
Das für den Bereich des ÄKBV München zuständige Berufsgericht ist beim Landgericht München eingerichtet. Das Landesberufsgericht ist beim Oberlandesgericht München eingerichtet. (Art.68 Abs. 2 HKaG)
Im berufsgerichtlichen Verfahren kann dann durch das Gericht gemäß Art. 67 Abs.1 HKaG erkannt werden auf:
- Verweis
- Geldbuße bis einhunderttausend Euro
- Entziehung der Delegierteneigenschaft oder der Mitgliediedschaft oder eines Amts in Organen der Berufsvertretung
- Entziehung der Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertreung bis zu Dauer von fünf Jahren
- Ausschluss aus der Berufsvertretung, wenn die Mitgliedschaft freiwillig ist