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Themen/ Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Hier finden Sie einige Fragen, die uns häufig gestellt werden, alphabetisch sortiert nach Stichworten. Paragraphen ohne nähere Gesetzesangabe beziehen sich auf die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns.

  • Ankündigung der Praxis

Welche Angaben muss ich auf mein Praxisschild aufnehmen? (Pflichtangaben)

Gemäß § 17 Abs. 4 ist der Praxissitz durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

Der Arzt/die Ärztin hat auf seinem/ihrem Praxisschild

  1. den Namen,
  2. die ärztliche Berufsbezeichnung oder die Facharztbezeichnung,
  3. die Sprechzeiten sowie
  4. ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18a (Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft)

anzugeben.

Weitere Praxen sind gem. § 17 Abs. 5 durch ein Schild zusätzlich mit einem Hinweis auf den Praxissitz (Anschrift und Telefonnummer) kenntlich zu machen.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies dem ärztlichen Bezirksverband anzeigen.

 

Wie muss ich angestellte Ärztinnen und Ärzte ankündigen?

§ 19 Abs. 4 BO verpflichtet den Arzt, seine Patienten „in geeigneter Weise“ über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte zu informieren.
In welcher Form die Ankündigung erfolgt, bleibt somit dem/den Praxisinhaber(n) frei. Die Möglichkeiten reichen von der Aufnahme des angestellten Arztes auf das Praxisschild bis zur persönlichen Vorstellung gegenüber dem Patienten. Wichtig ist nur, dass aus der Darstellung hervorgeht, dass dieser Arzt nicht Inhaber/Partner der Praxis ist. Dies ist u.a. aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wichtig, denn der Behandlungsvertrag, der auch Grundlage von zivilrechtlichen Ansprüchen ist, wird zwischen dem/den Praxisinhaber(n) und dem Patienten geschlossen. Sollte der Eindruck erweckt werden, der angestellte Arzt sei ebenfalls Partner des Behandlungsvertrages, so könnte er möglicherweise ebenfalls haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Die Formulierung steht dem Arzt frei, sofern sich daraus keine Fehlvorstellungen ergeben können. Wir empfehlen die Benennung der tatsächlichen Funktion, z.B. als „Weiterbildungsassistent Dr. X“, „Sicherstellungsassistent Dr. Y“ oder „Dr. Z (angestellter Arzt)“ etc.  

 

  • Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft

Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher und /oder verschiedener Fachrichtungen zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen und/oder Praxiseinrichtungen und/oder zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Praxispersonal bei sonst selbständiger Praxisführung (Laufs Uhlenbruck Arztrecht).
Selbständige Praxisführung bedeutet, dass die Mitglieder der Praxisgemeinschaft, im Gegensatz zu denen der Gemeinschaftspraxis, keinen gemeinsamen Patientenstamm haben, sondern jeder der Inhaber seine eigenen Patienten hat.
Es handelt sich hierbei um eine Organisationsgemeinschaft.
Nach § 18 a Abs. 3 BO dürfen Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, insbesondere als „Praxisgemeinschaft“ oder „Apparategemeinschaft“ angekündigt werden. Die Ankündigung darf nicht irreführend sein.

Die Gemeinschaftspraxis ist die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte des gleichen oder ähnlichen Fachgebiets in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung, gemeinsamer Karteiführung und gemeinsamer Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung und gemeinsamem Patientenstamm (Laufs Uhlenbruck Arztrecht). Es handelt sich hierbei um eine Berufsausübungsgemeinschaft.
Nach § 17 Abs. 4 BO ist die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auf dem Praxisschild anzukündigen.
Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 BO sind bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzukündigen.

 

  • Gewerbliche Tätigkeiten des Arztes

Darf ich in meiner Praxis Produkte verkaufen?

Der Verkauf von Waren und Gegenständen in der Praxis ist nicht erlaubt. Ausnahmsweise ist die Abgabe von Produkten in der Arztpraxis dann möglich, wenn es sich bei dem Produkt um einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie handelt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dann wenn der Arzt .B. ein Nahrungsergänzungsmittel für die Therapie dienlich hält, er dieses auch in der Praxis verkaufen darf. Vielmehr bedarf es jeweils einer zusätzlichen ärztlichen Leistung, die im Zusammenhang mit der Abgabe des Produktes steht (vgl. hier die zum „verkürzten Versorgungsweg“ definierten Kriterien). Von der Rechtsprechung als zulässig angesehen wurden z.B. der Verkauf von Hörgeräten in HNO-Praxen oder Kontaktlinsen durch den Augenarzt.

Darf ich gewerbliche Dienstleistungen in meiner Praxis erbringen?

Jede Form der gewerblichen Leistungserbringung hat in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt von der Praxistätigkeit zu erfolgen. Auch bei der räumlichen Gestaltung hat der Arzt darauf zu achten, dass beim Patienten nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Einheit. Der Bundesgerichtshof hat die Durchführung von Ernährungsberatungen durch den Arzt in seinen Praxisräumen, aber außerhalb der Sprechstunden, als zulässig beurteilt (AZ.: I ZR 75/05).

 

  • Honorar

Bin ich bei medizinisch nicht notwendigen ärztlichen Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen an die GOÄ gebunden (IGEL)?

Ja. Gemäß § 1GOÄ bestimmen sich die Vergütungen der beruflichen Leistungen der Ärzte nach der GOÄ. Ärzte sind bei privaten Abrechnungen – so der BGH (vgl. Urteil BGH AZ: III 223/05) – zwingend an die GOÄ gebunden, unabhängig davon, ob es sich um die Berechnung medizinisch notwendiger ärztlicher Versorgung oder um die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen gem. § 1 Abs. 2 GOÄ handelt.

Wann ist eine ärztliche Rechnung fällig und wann tritt Verjährung ein?

Zu dieser Thematik hat der BGH am 21. Dezember 2006 (AZ: III ZR 117/06) ein Urteil gefällt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die ärztliche Vergütung fällig wird, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen erfüllt, die § 12 Abs.2 bis 4 GOÄ an eine ärztliche Liquidation stellt. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch des Arztes entscheidend ist, setzt nicht voraus, dass die Rechnung mit dem materiellen Recht (umstrittener Gebührentatbestand) übereinstimmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs.1 BGB. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass er fällig geworden ist. Wie vorstehend bereits erwähnt, wird der Liquidationsanspruch mit der Erstellung einer Rechnung fällig, die den Anforderungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ genügt.

Kann ich einen Honorarvorschuss von meinem Patienten für meine ärztliche Tätigkeit verlangen?

Nach unserer Auffassung ist die Forderung eines Honorarvorschusses durch den Arzt grundsätzlich nicht zulässig, da § 12 Abs.1 GOÄ eindeutig regelt, dass die ärztliche Vergütung erst dann fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt worden ist. Unseres Erachtens sollte man jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen, so zum Beispiel, wenn der Arzt bei Beginn der Behandlung schon ahnt, dass er es mit einem zahlungsunwilligen Patienten zu tun hat. Selbstverständlich darf jedoch ein Arzt bei Vorliegen eines Notfalls eine ärztliche Behandlung in keinem Fall von einer Vorschusszahlung abhängig machen.  

 

Wie muss ich meinen Patienten wirtschaftlich aufklären?

Die Berufsordnung in der Bekanntmachung vom 09.01.2012 enthält eine neue Vorschrift in § 12 Abs. 3, die den Arzt verpflichtet, vor Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder einem anderen Kostenträger erstattet werden, den Patienten schriftlich über die Höhe des nach GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber zu informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist. Dies ist gerade im Hinblick auf sog. Wunschleistungen ein wichtiger Nachweis dafür, dass der Patient in wirtschaftlicher Sicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Für Vertragsärzte gibt es eine ähnliche Vorschrift für den Bereich der IGe-Leistungen in § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä: „Der Arzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern,  wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“

 

  • Patientenunterlagen

Welche Einsichtsrechte in seine/ihre Unterlagen hat der Patient/die Patientin?

Gemäß § 10 Abs.2 hat der Arzt dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.
Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

 Wie lange muss ich Patientenakten aufbewahren?

Gemäß § 10 Abs. 3 Berufsordnung sind ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

Wir haben für Sie eine Übersicht über weitere wichtige Aufbewahrungsfristen zusammengestellt, die Sie hier herunterladen können.

Was muss ich beachten, wenn ich meine Praxis aufgebe?

Gemäß § 10 Abs. 4 der Berufsordnung hat der Arzt nach Aufgabe der ärztlichen Praxis seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß § 10 Abs. 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder

Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.

 Was muss ich beim Praxisverkauf im Hinblick auf die Patientenakten beachten?

Gemäß § 9 Abs. 1 der Berufsordnung hat der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über den Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt gegenüber jedem - auch gegenüber Berufskollegen. Wenn der Arzt seine Praxis verkaufen möchte, müsste er daher alle Patienten über den Verkauf informieren und sich vor der Übergabe der Patientenkartei die ausdrückliche schriftliche Einwilligung seiner Patienten zur Weitergabe ihrer Krankenunterlagen an den Praxisnachfolger einholen. Patienten in laufender Behandlung können nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch mündlich befragt werden.    

Dies ist allerdings sehr aufwändig, weshalb sich in der Praxis andere Modelle durchgesetzt haben. Denkbar ist alle Patienten in laufender Behandlung um ihre Zustimmung zur Weitergabe zu bitten. Die Patientenunterlagen, für deren Weitergabe die Zustimmung erteilt wurde, werden dann dem Praxisnachfolger übertragen. Für alle anderen Patientendaten, für die noch keine Zustimmung vorliegt, schließen der Praxisverkäufer und sein Praxisnachfolger einen Verwahrungsvertrag, nach dem die Patientenkartei verschlossen in den vom Übernehmer genutzten Praxisräumen verbleibt. Zugriff erhält der Paxisnachfolger ist nach Vorliegen der Zustimmung des Patienten.  Vorher darf er in diese Unterlagen keine Einsicht nehmen. 

Wenn sich der Praxisinhaber und der Praxiserwerber vor dem Verkauf bereits zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen hatten oder wenn die Praxis an einen in der Praxis angestellten Arzt verkauft wird, stellt sich das Problem nicht.

  •  Untervermietung von Praxisräumen

Vermehrt werden wir mit der Frage konfrontiert, ob ein Arzt Praxisräume an andere, seien es Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder Gewerbetreibende (z.B. Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Kosmetikerinnen, Ernährungsberater, etc.) untervermieten darf. Oder anders herum, ob ein Arzt – meistens nur in sehr geringem Umfang – einen Raum in einer Praxis eines Nichtarztes anmieten darf.
Hierbei sind die räumlichen Gegebenheiten im Einzelfall entscheidend. Wichtig ist stets, dass es für den Patienten auf den ersten Blick erkennbar ist, dass zwei unterschiedliche Leistungserbringer unabhängig voneinander tätig sind. Es ist strikt auf eine organisatorische und personelle Trennung zu achten. Der Arzt hat den Anforderungen an die Schweigepflicht und dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Eine „Vermischung“ seiner Patienten mit den anderen Besuchern der Räume, z.B. durch ein gemeinsames Wartezimmer, ist nicht mit der Verschwiegenheit zu vereinbaren, da bereits die Tatsache, dass jemand Patient eines Arztes ist, dem Geheimnisbereich unterfällt. Wichtig für den Arzt ist auch das Anbringen eines Praxisschildes (s.o.). Hilfreich ist auch, wenn der Untermieter die Räume zu Zeiten nutzt, in denen der andere Leistungserbringer nicht tätig ist. Positiv ist weiter das Vorhandensein mehrere Eingänge, die Möglichkeit der gestalterischen Abtrennung von Räumen usw.

 

  • Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Berufe

Darf ich mit einem/einer Heilpraktiker/in zusammenarbeiten?

Nein. Gemäß § 23a Abs. 1 BO und § 30 Abs. 2 BO ist eine Zusammenarbeit eines Arztes oder einer Ärztin mit einem/einer Heilpraktiker/in nicht möglich.

 Kann ich als Arzt einen Angehörigen eines Gesundheitsfachberufes in meiner ärztlichen Praxis anstellen?

Grundsätzlich ist es dem Arzt erlaubt, Angehörige eines Gesundheitsfachberufes anzustellen. Jedoch muss der Arzt auch die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse haben, um den Physiotherapeuten anleiten und beaufsichtigen zu können. Die entscheidende Frage ist, ob in dem Fachgebiet , in dem der Arzt tätig ist die physikalische Therapie Bestandteil der Weiterbildung ist. (Dies ist in der Regel beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie der Fall.) Dies spielt vor allem auch eine Rolle hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Leistungen durch die privaten Krankenversicherungen des Patienten, da diese die Leistungen nur als höchstpersönliche Leistungen des Arztes erstatten, die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden, § 4 Abs. 2 GOÄ.