Skip to main content

Informationen für Patientinnen und Patienten


Wofür ist der ÄKBV zuständig?

Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband (ÄKBV) München trägt auch Sorge dafür, dass Ärztinnen und Ärzte ihre Berufspflichten erfüllen. Der ÄKBV ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz zuständig für alle Beschwerden über Münchner Ärztinnen und Ärzte, die sich auf mögliche Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) geregelt. Die Berufspflichten dienen unter anderem dazu, das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern und die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.

Ärztinnen und Ärzte sind nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns unter anderem verpflichtet,

  • die Menschenwürde der Patienten zu wahren und die Persönlichkeit, den Willen und die Rechte der Patienten zu achten,
  • die Patienten vor der Durchführung der Behandlung im persönlichen Gespräch aufzuklären und die Einwilligung der Patienten zu der Behandlung einzuholen,
  • sich beruflich fortzubilden,
  • grundsätzlich über alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Arzt bekannt gewordenen Informationen zu schweigen,
  • die Patienten persönlich zu untersuchen,
  • die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren,
  • den Patienten Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu gewähren,
  • Gutachten und Zeugnisse sorgfältig und in angemessener Frist zu erstellen.

    Auch wenn Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt zufrieden sind, kann es im Einzelfall auch zu Spannungen und Konflikten kommen. Ergibt sich daraus für Sie ein Grund zur Beschwerde oder möchten Sie eine Vermittlung beantragen, können Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns wenden. Wie Sie ein Vermittlungsantrag oder eine Beschwerde einreichen können, erfahren sie hier.    

Wofür ist der ÄKBV nicht zuständig?

  • Wir geben keine medizinischen Auskünfte.
  • Wir führen keine Rechtsberatung durch.
  • Wir überprüfen nicht, ob ein ärztliches Gutachten inhaltlich richtig ist. Insofern ist die ärztliche Unabhängigkeit zu beachten. 
  • Wir prüfen privatärztliche Honorarforderungen nur unter rein formalen Gesichtspunkten. Es ist uns nicht möglich, die ärztliche Begründung von Behandlungen oder die tatsächliche Leistungserbringung zu überprüfen.
  • Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche wegen möglicher ärztlicher Fehlbehandlung wie zum Beispiel auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.


Wer ist zuständig für Arzthaftungsfragen?

Die Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen muss auf zivilrechtlichem Weg erfolgen. Rechtsberatung erhalten Sie von Ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt. Diese finden Sie zum Beispiel über die Suchfunktion der Rechtsanwaltskammer München

Bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine unabhängige Gutachterstelle eingerichtet, die bei der Vermutung oder dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung angerufen werden kann. Ziel dieser Gutachterstelle ist es, durch objektive Begutachtung der ärztlichen Behandlung Patienten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und Ärzten die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

Kontakt und weitere Informationen:

Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen
bei der Bayerischen Landesärztekammer
Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel.  089 3090483-0
Fax  089 3090483-728

www.gutachterstelle-bayern.de