| Berufsrecht |
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Gerne beraten und unterstützen wir Sie als unser Mitglied in allen Fragen des ärztlichen Berufsrechts. Sie können uns dazu telefonisch erreichen unter 089 547116-0 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .
Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten sowie zwischen Ärzten und Nichtärzten, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, bietet der ÄKBV ein Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz an. Die Teilnahme an dem Vermittlungsverfahren, das auf Antrag eingeleitet wird, ist für alle Beteiligten freiwillig.
Der Ärztliche Kreis- und Bezirksverband ist auch zuständig für die Berufsaufsicht. Erhalten wir Kenntnis vom Vorwurf des Verstoßes eines Arztes gegen seine Berufspflichten werden wir berufsaufsichtsrechtlich tätig. Dazu gehören insbesondere die Anhörung des betreffenden Arztes und gegebenenfalls die Entscheidung über die Erhebung einer berufsrechtlichen Maßnahme. Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sieht folgende berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten vor: Rüge (Art. 38 Abs. 1 HKaG) „Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.“ Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 39 Abs. 1 HKaG) „Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes beantragt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 HKaG), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.“ |
Ärztlicher Kreis- und
Bezirksverband München
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